Betreuungskosten von der Steuer absetzen: § 35a EStG
Die Rechnung liegt seit acht Monaten im Ordner, die Zahlung ist erfolgt, und im März fragt jemand: Kann man das eigentlich absetzen?
Man kann. Und wenn Sie einen bestimmten Fehler gemacht haben, dann eben doch nicht. Daran scheitern mehr Anträge als an allem anderen — deshalb steht er hier zuerst, vor allem anderen. Alles Übrige brauchen Sie erst nach dem Jahresende, diesen einen Punkt vorher.
Der Fehler, der den Abzug kostet: Barzahlung
Sie brauchen zwei Dinge:
- eine Rechnung
- eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Überweisung, Lastschrift, Dauerauftrag
20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr
Nach § 35a EStG können Sie 20 % der Arbeitskosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen von Ihrer Steuerschuld abziehen, höchstens 4.000 € im Jahr.
Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, brauchen Sie also 20.000 € an begünstigten Arbeitskosten im Kalenderjahr.
Beispielrechnung: Was das bei einer Monatspauschale von 3.000 € bedeutet
Ein Höchstbetrag von 4.000 € bleibt abstrakt, solange keine eigene Zahl daneben steht. Also rechnen wir eine durch, mit einer Monatspauschale aus der Marktspanne.
Entscheidend ist die eine Größe, die auf Ihrer Rechnung steht und die niemand vorher kennt: welcher Anteil der Pauschale als Arbeitskosten gesondert ausgewiesen ist. Nur dieser Anteil ist begünstigt. Deshalb hier zwei Rechnungen für dieselbe Pauschale.
| Rechenschritt | 60 % ausgewiesen | 30 % ausgewiesen |
|---|---|---|
| Monatspauschale × 12 Monate | 36.000 € | 36.000 € |
| davon Arbeitskosten laut Rechnung | 21.600 € | 10.800 € |
| 20 % davon | 4.320 € | 2.160 € |
| Ermäßigung nach Deckelung auf 4.000 € | 4.000 € | 2.160 € |
Im Beispiel: gleiche Pauschale, gleiche Betreuung, 1.840 € Unterschied im Jahr. Er entsteht allein daran, was auf der Rechnung steht. Ab rund 56 % ausgewiesenem Arbeitskostenanteil ist der Höchstbetrag bei dieser Pauschale ausgeschöpft, darüber hinaus wirkt sich nichts mehr aus.
Fragen Sie deshalb vor Vertragsschluss: Welcher Anteil der Monatspauschale wird als Arbeitskosten gesondert ausgewiesen? Wer darauf keine klare Antwort gibt, kostet Sie Geld.
4.000 € gelten gemeinsam, nicht je Leistungsart
Das ist der am häufigsten falsch dargestellte Punkt im deutschen Netz.
Die 4.000 € sind ein gemeinsamer Höchstbetrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungsleistungen zusammen. Es gibt keine getrennten Töpfe.
Wer bereits eine Haushaltshilfe und einen Gartenpflegedienst absetzt, hat den Betrag unter Umständen schon ausgeschöpft, bevor die Betreuungskosten überhaupt dazukommen.
Getrennt davon stehen nur zwei weitere Höchstbeträge:
| Bereich | Ermäßigung | Höchstbetrag im Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Pflege und Betreuung, gemeinsam | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen im Haushalt | 20 % | 1.200 € |
| Minijob im Privathaushalt (haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) | 20 % | 510 € |
Wer die Ermäßigung nutzen kann
- Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Das überrascht viele. Die Ermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen setzt keinen Bescheid der Pflegekasse voraus.
- Der Leistungsort muss der Haushalt der steuerpflichtigen Person oder der Haushalt der gepflegten Person sein, innerhalb der EU oder des EWR. Sie können also auch die Betreuung Ihrer Mutter absetzen, wenn diese in ihrer eigenen Wohnung lebt und Sie die Rechnung zahlen.
- Zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, bekommen die Höchstbeträge insgesamt nur einmal. Sie werden nicht verdoppelt.
Was absetzbar ist, und was nicht
Absetzbar sind ausschließlich Arbeitskosten. Dazu zählen auch Fahrt- und Maschinenkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Nicht absetzbar sind:
- Materialkosten
- Vermittlungskosten: die Gebühr der Agentur ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
- Kost und Logis, die Sie der Betreuungskraft stellen
Wenn eine Rechnung Arbeits- und andere Kosten enthält, müssen die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sein. Fehlt diese Aufteilung, erkennt das Finanzamt den Posten in der Regel nicht an. Bitten Sie den Rechnungssteller im Zweifel um eine korrigierte Rechnung.
§ 35a oder § 33 EStG — und wer das ausrechnet
Pflegekosten lassen sich alternativ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Beides gleichzeitig für dieselben Aufwendungen geht nicht, Sie müssen sich also entscheiden.
Die Faustregel: Bei hohen Pflegekosten und mittlerem Einkommen ist § 33 EStG meist der bessere Weg, bei moderaten Kosten § 35a EStG. Mehr müssen Sie darüber nicht wissen.
Und so stoßen Sie die Entscheidung an: Ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung rechnet beide Wege gegeneinander, einschließlich der Frage, ob ein Teil der Kosten, der sich über § 33 EStG nicht ausgewirkt hat, noch über § 35a EStG zählt. Dafür brauchen die Beraterin oder der Berater drei Dinge: die Jahresübersicht Ihrer Betreuungskosten, den Pflegegradbescheid und die Abrechnungen der Pflegekasse. Die Jahresübersicht bekommen Sie von uns. Rechnen dürfen wir sie nicht — das wäre Steuerberatung.
Ohne Einkommensteuer wirkt die Ermäßigung nicht
Die Ermäßigung nach § 35a EStG wird von der Steuerschuld abgezogen, nicht von der Bemessungsgrundlage. Das ist gut, solange Sie Einkommensteuer zahlen. Jeder Euro wirkt voll.
Es heißt aber auch: Wenn keine Einkommensteuer anfällt, wirkt die Ermäßigung nicht. Bei einer Rentnerin, deren Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, läuft § 35a EStG ins Leere. Der Betrag wird nicht ausgezahlt und nicht vorgetragen.
In solchen Fällen prüft man, ob ein Kind die Kosten trägt und selbst geltend macht, vorausgesetzt, dieses Kind zahlt die Rechnung tatsächlich vom eigenen Konto. Wer nur Geld überweist und die Mutter zahlen lässt, verliert den Abzug.
Welche Belege Sie sammeln sollten
- alle Rechnungen mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten
- die Kontoauszüge oder Zahlungsbelege zu jeder Rechnung
- den Pflegegradbescheid, falls vorhanden, für § 33 EStG relevant
- Nachweise über Erstattungen der Pflegekasse, die gegenzurechnen sind
Von uns bekommen Sie Rechnungen, die die Arbeitskosten getrennt ausweisen, und auf Wunsch eine Jahresübersicht für Ihre Steuererklärung.
Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit
Ist eine 24-Stunden-Betreuung steuerlich absetzbar?
Ja. Über § 35a EStG können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten geltend machen, höchstens 4.000 € im Jahr. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Voraussetzung sind eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten und eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Gibt es getrennte Höchstbeträge für Haushaltshilfe und Betreuung?
Nein. Die 4.000 € sind ein gemeinsamer Höchstbetrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen zusammen. Getrennt davon stehen nur Handwerkerleistungen mit höchstens 1.200 € und der Minijob im Privathaushalt mit höchstens 510 €.
Kann ich die Vermittlungsgebühr absetzen?
Nein. Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten. Vermittlungskosten, Materialkosten sowie Kost und Logis für die Betreuungskraft zählen nicht dazu. Achten Sie darauf, dass die Rechnung die Arbeitskosten gesondert ausweist. Fehlt diese Aufteilung, erkennt das Finanzamt den Posten in der Regel nicht an.
Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe?
Dann entfällt der Abzug vollständig. § 35a EStG verlangt zwingend eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Überweisung, Lastschrift oder Dauerauftrag. Eine korrekte Rechnung genügt allein nicht. Diese Voraussetzung lässt sich nachträglich nicht heilen.
Kann ich die Betreuung meiner Mutter absetzen, wenn sie in ihrer eigenen Wohnung lebt?
Ja. Begünstigt ist der Haushalt der steuerpflichtigen Person oder der Haushalt der gepflegten Person, innerhalb der EU oder des EWR. Entscheidend ist, dass Sie die Rechnung tragen und unbar vom eigenen Konto zahlen. Wer nur Geld überweist und die Mutter zahlen lässt, verliert den Abzug.
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